Beschäftigung in Deutschland durch das Westbalkangesetz
Regulierung des Westbalkans
Mit der sogenannten „Westbalkan-Regelung“ (Artikel 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung – BeschV) hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Bürgern aus Albanien (sowie aus Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien) einen privilegierten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermöglicht. Diese Regelung gilt durchgehend für jede Art von Beschäftigung – unabhängig vom anerkannten Abschluss. Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zu diesem Zweck ist weiterhin die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Ab dem 1. Juni 2024 können Sie Ihren Visumantragsprozess durch die Einholung einer Vorabgenehmigung erheblich beschleunigen: Zu diesem Zweck beantragt Ihr zukünftiger Arbeitgeber die Erteilung einer Genehmigung bei der Bundesagentur für Arbeit, bevor Sie den Visumsantragstermin erhalten. Sobald Ihr potenzieller Arbeitgeber die Vorabgenehmigung der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat, können Sie mit der Vorlage Ihrer Vorabgenehmigung einen Termin vereinbaren und ein Visum beantragen. Dadurch entfällt das Losverfahren und Sie erhalten innerhalb weniger Wochen vom externen Dienstleister das Datum/die Uhrzeit Ihres Visumantrags. Für die Termine im Juni 2024 findet die letzte Ziehung im Mai statt. Die Verfügbarkeit von Terminen nach dem neuen Verfahren wird in Kürze freigeschaltet. Möglichkeiten im Einwanderungsrecht für Fachkräfte: Wenn Sie über eine qualifizierte akademische oder berufliche Ausbildung verfügen, können Sie deren Anerkennung in Deutschland beantragen. Benutzen Sie diese Route, wenn Sie die Kriterien erfüllen! Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
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